Steuerberatung international
Ausländische Einkünfte: DBA prüfen und richtig erklären
Du lebst in Deutschland und hast eine Ferienwohnung in Spanien, ein Depot in der Schweiz, eine Rente aus den Niederlanden oder hast einige Monate im Ausland gearbeitet? Dann musst Du diese Einkünfte auch in Deutschland erklären. Wer hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird mit seinem Welteinkommen besteuert.
Ob Deutschland die ausländischen Einkünfte tatsächlich besteuern darf, regelt meist ein Doppelbesteuerungsabkommen. VKJP prüft das für jede Einkunftsart, rechnet ausländische Steuern an und erstellt Deine Einkommensteuererklärung mit allen Auslandsanlagen.
Welteinkommensprinzip: Was Du in Deutschland erklären musst
Hast Du in Deutschland Deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bist Du unbeschränkt steuerpflichtig. Grundsätzlich sind dann alle Einkünfte zu erklären, egal in welchem Land sie entstehen. Das gilt auch, wenn sie im Ausland bereits besteuert wurden oder in Deutschland am Ende steuerfrei bleiben.
Immobilien im Ausland
Mieteinnahmen aus einer Ferienwohnung oder einer vermieteten Wohnung im Ausland darf meist der Staat besteuern, in dem die Immobilie liegt. In Deutschland sind sie trotzdem anzugeben, je nach Abkommen und Land mit Auswirkung auf Deinen Steuersatz.
Kapitalerträge aus dem Ausland
Dividenden, Zinsen und Fondserträge aus ausländischen Depots unterliegen der Abgeltungsteuer und werden in der Steuererklärung erfasst. Einbehaltene ausländische Quellensteuer wird bis zum Satz des Abkommens angerechnet.
Ausländische Renten
Renten aus einer ausländischen Sozialversicherung oder Betriebsrenten aus dem Ausland werden je nach Abkommen in Deutschland, im Ausland oder in beiden Staaten besteuert.
Arbeit im Ausland
Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland ist oft in Deutschland steuerfrei, wirkt aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz für Deine übrigen Einkünfte. Maßgeblich sind unter anderem die 183-Tage-Regel und der Sitz des Arbeitgebers.
Beteiligungen und Betriebsstätten
Gewinne aus einer ausländischen Personengesellschaft oder Betriebsstätte sind in Deutschland zu erklären. Ob sie freigestellt oder hier besteuert werden, hängt vom Abkommen und von der Art der Tätigkeit ab.
Veräußerungsgewinne
Verkaufst Du eine Immobilie oder Anteile im Ausland, kann der Gewinn in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Wir prüfen, wer das Besteuerungsrecht hat und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
So prüfen wir das Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland hat mit fast 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Sie legen für jede Einkunftsart fest, welcher Staat besteuern darf und wie der andere Staat eine Doppelbesteuerung vermeidet:
- Freistellungsmethode: Die Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber in vielen Fällen über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen. Für bestimmte Einkünfte aus EU- und EWR-Staaten, etwa Mieten, entfällt der Progressionsvorbehalt.
- Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert, die ausländische Steuer wird bis zur Höhe der deutschen Steuer auf diese Einkünfte angerechnet.
- Ohne Abkommen: Besteht kein DBA, wird die ausländische Steuer nach § 34c EStG angerechnet oder auf Antrag wie Werbungskosten abgezogen.
Dazu kommen Sonderregeln: Rückfallklauseln, nach denen Deutschland doch besteuert, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert, Nachweispflichten über die ausländische Besteuerung und Einschränkungen bei Verlusten aus Staaten außerhalb der EU. Wir prüfen jedes Abkommen konkret für Deinen Fall.
Pflichten, die oft übersehen werden
Automatischer Informationsaustausch
Über den internationalen Kontoinformationsaustausch erhält das deutsche Finanzamt Daten zu Konten und Depots in über 100 Staaten. Nicht erklärte Auslandseinkünfte fallen damit früher oder später auf.
Meldepflicht nach § 138 AO
Gründung oder Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie bestimmte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind dem Finanzamt zu melden. Wir übernehmen diese Meldungen mit der Steuererklärung.
Ausländische Quellensteuer
Viele Staaten behalten auf Dividenden mehr Steuer ein, als nach dem Abkommen zulässig ist. Der übersteigende Teil wird in Deutschland nicht angerechnet und kann nur im Quellenstaat zurückgefordert werden. Wir prüfen, ob sich das lohnt.
Vergangene Jahre
Wurden ausländische Einkünfte in früheren Jahren nicht erklärt, sollte das korrigiert werden, bevor das Finanzamt davon erfährt. Je nach Fall genügt eine Berichtigung, oder es ist eine Selbstanzeige zu prüfen.
Unsere Leistung
Wir übernehmen Deine Einkommensteuererklärung mit allen in- und ausländischen Einkünften:
- Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens für jede ausländische Einkunftsart
- Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Steuerrecht, etwa Abschreibung und Kosten einer Auslandsimmobilie
- Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung der ausländischen Steuer
- Erstellung der Einkommensteuererklärung inklusive aller Auslandsanlagen
- Meldungen über Auslandsbeteiligungen nach § 138 AO
- Prüfung des Steuerbescheids und Rückfragen des Finanzamts
- Abstimmung mit Deinem Berater im Ausland, wenn dort ebenfalls eine Erklärung abzugeben ist
Hast Du nur inländische Einkünfte, findest Du alles auf unserer Seite zur Einkommensteuererklärung. Lebst Du im Ausland und hast Einkünfte in Deutschland, lies weiter bei der beschränkten Steuerpflicht.
Häufige Fragen zu ausländischen Einkünften
Muss ich ausländische Einkünfte angeben, wenn sie im Ausland schon versteuert wurden?
Ja. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger musst Du grundsätzlich alle Einkünfte erklären. Ob sie in Deutschland steuerfrei bleiben oder die ausländische Steuer angerechnet wird, entscheidet das Finanzamt anhand des Doppelbesteuerungsabkommens. Auch steuerfreie Einkünfte können über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Beim Progressionsvorbehalt bleiben ausländische Einkünfte in Deutschland steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Dein übriges Einkommen wird dadurch mit einem höheren Satz besteuert. Für bestimmte Einkünfte aus EU- und EWR-Staaten, etwa Mieteinnahmen, gilt der Progressionsvorbehalt nicht.
Muss ich meine Ferienwohnung im Ausland in der Steuererklärung angeben?
Wenn Du sie vermietest, ja. Die Mieteinnahmen werden in der Regel im Belegenheitsstaat besteuert und sind in Deutschland anzugeben. Nutzt Du die Wohnung ausschließlich selbst, entstehen keine Einkünfte. Ein späterer Verkauf kann aber steuerlich relevant werden.
Wie wird ausländische Quellensteuer auf Dividenden angerechnet?
Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, aber nur bis zu dem Satz, den das Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, meist 15 %. Wurde mehr einbehalten, kann der übersteigende Betrag nur im Quellenstaat zurückgefordert werden.
Was tun, wenn ich ausländische Einkünfte bisher nicht erklärt habe?
Dann solltest Du das zeitnah korrigieren, bevor das Finanzamt etwa über den internationalen Kontoinformationsaustausch davon erfährt. Je nach Fall reicht eine Berichtigung der Steuererklärung, oder es ist eine Selbstanzeige erforderlich. Wir prüfen das vertraulich mit Dir.
Du hast Einkünfte aus dem Ausland?
Wir prüfen das Doppelbesteuerungsabkommen und erstellen Deine Steuererklärung mit allen Auslandseinkünften.
