Steuerstrafverfahren & Selbstanzeige
Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige: diskret und rechtssicher
Ein Brief von der Bußgeld- und Strafsachenstelle, eine Betriebsprüfung mit unangenehmen Feststellungen oder das Wissen, dass in früheren Steuererklärungen Einnahmen fehlen: Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist für Betroffene eine enorme Belastung. In dieser Situation zählt vor allem eines – schnell, besonnen und richtig zu handeln.
Unser Team begleitet seit vielen Jahren Steuerstraf- und Bußgeldverfahren sowie die Vorbereitung strafbefreiender Selbstanzeigen – diskret, strukturiert und bei Bedarf gemeinsam mit spezialisierten Strafverteidigern.
Wann liegt Steuerhinterziehung vor?
Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Geschieht das nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet wird.
Steuerstrafverfahren entstehen häufig:
- im Rahmen von Betriebsprüfungen und Kassennachschauen
- bei nicht erklärten Einkünften, etwa aus Kapitalvermögen, Vermietung oder ausländischen Konten und Depots
- bei nicht erklärten Einnahmen von Content Creatorn und Influencern, die derzeit verstärkt im Fokus der Steuerfahndung stehen
- bei unterlassenen oder verspäteten Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen
- durch Kontrollmitteilungen und Daten, die Plattformen und ausländische Banken automatisch melden
Die strafbefreiende Selbstanzeige
Wer Steuern hinterzogen hat, kann mit einer wirksamen Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind jedoch streng – schon kleine Lücken machen sie unwirksam:
Voraussetzungen
- Vollständigkeit: Alle unverjährten Taten einer Steuerart müssen offengelegt werden, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre.
- Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat müssen fristgerecht bezahlt werden.
- Kein Sperrgrund: Die Selbstanzeige muss abgegeben werden, bevor einer der gesetzlichen Sperrgründe eintritt.
Sperrgründe: Wann es zu spät ist
- Eine Prüfungsanordnung ist Dir bereits bekannt gegeben worden.
- Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist Dir bereits bekannt gegeben worden.
- Ein Prüfer ist zur Prüfung oder Nachschau erschienen.
- Die Tat ist bereits entdeckt, und Du musstest damit rechnen.
Bei Beträgen über 25.000 € je Tat gibt es keine Straffreiheit mehr, sondern nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags.
| Hinterzogener Betrag je Tat | Zuschlag zusätzlich zur Steuer |
|---|---|
| bis 25.000 € | kein Zuschlag, Straffreiheit |
| über 25.000 € bis 100.000 € | 10 % |
| über 100.000 € bis 1 Mio. € | 15 % |
| über 1 Mio. € | 20 % |
Berichtigung oder Selbstanzeige?
Nicht jeder Fehler ist eine Straftat. Erkennst Du nachträglich, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig war, ohne dass Du vorsätzlich gehandelt hast, bist Du verpflichtet, sie unverzüglich zu berichtigen. Das ist keine Selbstanzeige und löst keinen Zuschlag aus.
Wichtig: Wer den Fehler erkennt und nicht berichtigt, macht sich ab diesem Moment selbst strafbar. Die Abgrenzung zwischen Versehen, Leichtfertigkeit und Vorsatz ist oft schwierig – genau hier beraten wir Dich.
Die Steuerfahndung steht vor der Tür – was tun?
- Ruhe bewahren und die Beamten nicht behindern.
- Keine Angaben zur Sache machen. Du hast das Recht zu schweigen – nutze es, bis Du beraten bist.
- Sofort anrufen: Deinen Steuerberater oder einen Strafverteidiger.
- Den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und eine Kopie verlangen.
- Eine Liste der beschlagnahmten Unterlagen anfertigen lassen.
Eine Selbstanzeige ist ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Taten in der Regel nicht mehr möglich. Jetzt kommt es auf eine kluge Verteidigungsstrategie an.
Unsere Leistungen
Selbstanzeige
- Prüfung, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist
- Vollständige Ermittlung aller Einkünfte über zehn Jahre, auch aus Bank- und Plattformdaten
- Erstellung der berichtigten Steuererklärungen
- Formulierung und Abgabe der Selbstanzeige
- Planung der Nachzahlung
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
- Begleitung gegenüber Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung
- Aufarbeitung und steuerliche Bewertung der Vorwürfe
- Berechnung der tatsächlichen Steuerverkürzung
- Abstimmung mit dem Finanzamt
- Zusammenarbeit mit spezialisierten Strafverteidigern, wenn das Verfahren es erfordert
Häufige Fragen zu Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige
Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt ist?
Für die Steuerarten und Zeiträume, auf die sich die Prüfungsanordnung bezieht, in der Regel nicht mehr. Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung tritt ein Sperrgrund ein. Für andere Steuerarten oder Jahre kann eine Selbstanzeige aber noch möglich sein. Das prüfen wir im Einzelfall.
Wie weit muss eine Selbstanzeige zurückreichen?
Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre. Fehlt ein Jahr oder ein Teil der Einkünfte, kann die gesamte Selbstanzeige unwirksam sein.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Neben der nachzuzahlenden Steuer fallen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat an. Liegt der hinterzogene Betrag je Tat über 25.000 €, kommt ein Zuschlag von 10 bis 20 % hinzu. Dazu kommen die Kosten für die Aufarbeitung und gegebenenfalls Verteidigung.
Was ist der Unterschied zwischen Berichtigung und Selbstanzeige?
Eine Berichtigung ist für Fehler gedacht, die ohne Vorsatz passiert sind und erst später erkannt werden. Eine Selbstanzeige ist nötig, wenn bereits eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Abgrenzung ist entscheidend, denn eine falsch gewählte Form kann erhebliche Folgen haben.
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach 15 Jahren. Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern dagegen zehn Jahre lang nachfordern. Die Fristen beginnen erst mit Abgabe der falschen Erklärung oder mit Ablauf der Abgabefrist.
Kann ein Steuerberater im Steuerstrafverfahren verteidigen?
Teilweise. Solange die Finanzbehörde das Verfahren selbst führt, kann ein Steuerberater als Verteidiger auftreten. Ist die Staatsanwaltschaft zuständig, nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt. Wir arbeiten deshalb bei Bedarf mit spezialisierten Strafverteidigern zusammen.
Diskrete Erstberatung
Je früher Du handelst, desto mehr Optionen hast Du. Alles, was Du uns erzählst, unterliegt der beruflichen Verschwiegenheit.
