Spezialisierung Großhandel

Steuerberater für den Großhandel

Tausende Belege im Monat, Lieferungen in die ganze EU, Ware aus Drittländern und ein Lager, das zum Jahresende bewertet werden muss: Im Großhandel entscheidet die Steuerberatung nicht nur über die Steuerlast, sondern über Haftungsrisiken in sechsstelliger Höhe. Ein einziger Fehler bei einer steuerfreien EU-Lieferung kann die volle Umsatzsteuer nach sich ziehen.

VKJP betreut Großhändler mit digitaler Finanzbuchhaltung, sicherer Umsatzsteuer und einem Jahresabschluss, der Lager und Margen im Blick hat – mit Schnittstelle zu Deiner Warenwirtschaft statt Abtippen.

Was den Großhandel steuerlich besonders macht

Diese vier Themen begegnen uns bei Großhändlern immer wieder:

EU-Handel und Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur steuerfrei, wenn die USt-IdNr. des Kunden gültig ist, der Warentransport nachgewiesen wird und die Zusammenfassende Meldung stimmt. Bei Reihen- und Dreiecksgeschäften kommt es zusätzlich darauf an, welcher Lieferung die Warenbewegung zugeordnet wird.

Import und Einfuhrumsatzsteuer

Ware aus Drittländern wie China oder der Türkei löst Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aus. Die Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar – aber nur mit den richtigen Zollbelegen. Wir sorgen dafür, dass sie vollständig zurückfließt.

Lager und Inventur

Das Vorratsvermögen ist im Großhandel oft der größte Bilanzposten. Inventur, Bewertung zu Anschaffungskosten, Abschläge für schwer verkäufliche Ware und Bewertungsvereinfachungen beeinflussen den Gewinn erheblich – und stehen bei Betriebsprüfungen regelmäßig im Fokus.

Hohe Belegmengen

Hunderte Rechnungen pro Woche lassen sich nicht von Hand buchen. Hat Deine Warenwirtschaft eine DATEV-Schnittstelle, nutzen wir sie. Ausgangsrechnungen, Zahlungen und Wareneingänge fließen dann automatisch in die Finanzbuchhaltung.

Umsatzsteuer: das größte Risikofeld

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung geht es im Großhandel schnell um viel Geld. Diese Punkte prüfen wir für Dich laufend:

  • USt-IdNr. Deiner EU-Kunden qualifiziert beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen und dokumentieren
  • Gelangensnachweise für jede steuerfreie EU-Lieferung vollständig vorhalten
  • Zusammenfassende Meldung fristgerecht bis zum 25. des Folgemonats abgeben – sie ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung
  • Reihen- und Dreiecksgeschäfte richtig zuordnen und abrechnen
  • Rechnungsangaben bei steuerfreien Lieferungen und Reverse Charge korrekt formulieren
  • Lieferketten auf Auffälligkeiten prüfen, um nicht in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt zu werden

E-Rechnung im Großhandel

Großhändler sind fast ausschließlich im B2B-Geschäft unterwegs und deshalb früh von der E-Rechnungspflicht betroffen: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Wir prüfen mit Dir, ob Deine Warenwirtschaft dazu bereit ist.

Prüfungen sicher überstehen

Wir begleiten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen von der Vorbereitung bis zum Prüfbericht – auf Wunsch komplett in unserer Kanzlei.

Was wir für Großhändler übernehmen

  • Laufende Finanzbuchhaltung mit Anbindung Deiner Warenwirtschaft
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen
  • Umsatzsteuerliche Beratung bei EU-Lieferungen, Reihengeschäften und Importen
  • Jahresabschluss mit Inventur- und Lagerbewertung
  • Lohnbuchhaltung für Lager, Vertrieb und Verwaltung
  • Begleitung von Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Zahlen, die Du für Entscheidungen brauchst

Im Großhandel sind die Margen oft schmal und die Vorfinanzierung der Ware bindet viel Liquidität. Mit aktueller BWA, Margen- und Deckungsbeitragsauswertungen und einem Blick auf die Liquidität siehst Du früh, welche Produkte und Kunden sich wirklich lohnen.

Häufige Fragen von Großhändlern

Wann ist eine Lieferung in ein anderes EU-Land steuerfrei?

Wenn der Kunde ein Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat ist, die Ware nachweislich dorthin gelangt und die Lieferung korrekt in der Zusammenfassenden Meldung erscheint. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Steuerfreiheit entfallen und Du schuldest die deutsche Umsatzsteuer.

Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Monatlich melden muss, wer im laufenden Quartal oder in einem der vier Vorquartale mehr als 50.000 € innergemeinschaftliche Lieferungen hatte, sonst reicht eine quartalsweise Meldung.

Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer zurückbekommen?

Ja, als Vorsteuer, wenn die Ware für Dein Unternehmen eingeführt wurde und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist. Voraussetzung sind die Zollbelege. Wir prüfen, dass sie vollständig vorliegen und richtig gebucht werden.

Wie wird das Lager im Jahresabschluss bewertet?

Grundsätzlich mit den Anschaffungskosten. Ist der Wert am Stichtag niedriger, etwa bei schwer verkäuflicher oder veralteter Ware, ist eine Abwertung möglich bzw. geboten. Bewertungsvereinfachungen können den Aufwand reduzieren. Grundlage ist immer eine ordnungsgemäße Inventur.

Ab wann muss ich als Großhändler E-Rechnungen ausstellen?

Empfangen musst Du E-Rechnungen schon seit 2025. Ausstellen müssen sie Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ab dem 1. Januar 2027, alle übrigen ab 2028. Die meisten Großhändler sind damit schon ab 2027 betroffen.

Großhandel steuerlich sicher aufstellen?

Lass uns Deine Umsatzsteuer, Deine Warenwirtschaft und Deine Zahlen gemeinsam ansehen.