Steuerberater für Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer in Kerpen und Köln
Eine Erbschaft oder Schenkung kann schnell eine Steuer von mehreren zehntausend Euro auslösen. Ob und wie viel Du zahlst, hängt oft weniger vom Vermögen ab als vom Zeitpunkt und der Art der Übertragung. Als Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer begleiten wir Dich in Kerpen, Köln und im gesamten Rhein-Erft-Kreis: im akuten Erbfall genauso wie bei der langfristigen Planung der Vermögensübergabe.
Deine Ansprechpartner sind die Steuerberater Thomas Klaiber und Stefan Jürgens, beide Partner bei VKJP. Wir arbeiten eng mit Notaren und Rechtsanwälten zusammen, damit steuerliche und zivilrechtliche Gestaltung zusammenpassen.
Wann fällt Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an?
Steuerpflichtig ist jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden. Für beide gelten grundsätzlich dieselben Freibeträge und Steuersätze. Unterschiede gibt es vor allem bei Eltern und Großeltern, die im Erbfall in Steuerklasse I, bei einer Schenkung aber in Steuerklasse II fallen, sowie beim Versorgungsfreibetrag, den es nur im Erbfall gibt. Entscheidend ist, wie eng Du mit der verstorbenen oder schenkenden Person verwandt bist. Danach richten sich Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz.
Besteuert wird der Wert des Erwerbs am Stichtag, also am Todestag oder am Tag der Ausführung der Schenkung, abzüglich Schulden, Kosten und Freibeträgen. Neben Geld, Immobilien und Wertpapieren zählen dazu auch Unternehmensbeteiligungen, Auszahlungen aus Lebensversicherungen an Bezugsberechtigte sowie Pflichtteilsansprüche, sobald sie geltend gemacht werden. Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Freibeträge und Steuersätze
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel bei vorverstorbenem Elternteil | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | I | 200.000 € |
| Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 € |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein, alle übrigen | III | 20.000 € |
Die Freibeträge gelten je Schenker und Beschenktem und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Ein Kind kann also von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten. Im Erbfall kommen für Ehegatten und Kinder Versorgungsfreibeträge hinzu, für Ehegatten 256.000 €, für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 € bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa Hinterbliebenenrenten, werden darauf angerechnet.
Steuersätze
|
Steuerpflichtiger Erwerb bis |
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
|---|---|---|---|
|
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
|
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
|
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
|
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
|
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
|
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
|
darüber |
30 % |
43 % |
50 % |
Besonders hart trifft es Lebensgefährten ohne Trauschein: Schon ab dem ersten Euro über 20.000 € fallen 30 % an. Hier lohnt sich eine Gestaltung fast immer.
Erbschaftsteuer sparen: Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick
Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer lässt sich in vielen Fällen legal deutlich senken, manchmal sogar vollständig vermeiden. Entscheidend ist, früh genug zu planen und jede Gestaltung zivilrechtlich sauber umzusetzen. Diese Instrumente setzen wir als Steuerberater für Erbschaftsteuer am häufigsten ein:
Schenkungen im Zehnjahresrhythmus
Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer Vermögen schrittweise zu Lebzeiten überträgt, kann sie mehrfach nutzen. Eltern können jedem Kind so gemeinsam alle zehn Jahre bis zu 800.000 € steuerfrei zuwenden. Wichtig ist eine dokumentierte Planung, damit frühere Schenkungen nicht ungewollt hinzugerechnet werden.
Familienheim steuerfrei übertragen
Die selbst genutzte Wohnung oder das Haus kann unter Ehegatten zu Lebzeiten steuerfrei geschenkt werden, ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist. Im Erbfall bleibt das Familienheim für Ehegatten und Kinder steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre selbst bewohnen. Bei Kindern gilt das für bis zu 200 m² Wohnfläche. Mehr im Ratgeber „Elternhaus erben“
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Du überträgst eine Immobilie oder ein Depot schon heute, behältst aber die Erträge oder das Wohnrecht. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Künftige Wertsteigerungen entstehen bereits beim Beschenkten und sind damit der späteren Erbschaftsteuer entzogen. Mehr im Ratgeber zur Schenkung unter Nießbrauch
Güterstandsschaukel
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand können durch einen notariellen Wechsel in die Gütertrennung den Zugewinnausgleich auslösen. Die Ausgleichsforderung ist erbschaft- und schenkungsteuerfrei und wird nicht auf die Freibeträge angerechnet. Anschließend kann wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Mehr im Ratgeber Güterstandsschaukel
Betriebsvermögen und Nachfolge
Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei. Lohnsummen, Behaltensfristen und der Anteil an Verwaltungsvermögen müssen genau geprüft werden. Mehr dazu unter Unternehmensnachfolge.
Immobilien richtig bewerten
Seit 2023 setzt das Finanzamt Grundbesitz oft deutlich höher an als früher. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger, kannst Du ihn durch ein Gutachten nachweisen. Für vermietete Wohnimmobilien gilt zusätzlich ein Abschlag von 10 %. Wir prüfen, ob sich ein Gutachten für Dich rechnet.
Familien-KG
Eltern bringen Immobilien oder Wertpapiere in eine Kommanditgesellschaft ein und übertragen ihren Kindern Schritt für Schritt Anteile. So lassen sich die Freibeträge mehrfach nutzen, während die Eltern als Komplementäre die Kontrolle behalten. Mehr zur Familien-KG
Kettenschenkung
Statt direkt an den Enkel schenken die Großeltern zunächst ihrem Kind, das später selbst weiterschenkt. So greifen höhere Freibeträge. Voraussetzung ist, dass das Kind frei über das Vermögen entscheiden kann. Mehr im Ratgeber Kettenschenkung
Jede dieser Gestaltungen sollte vorab steuerlich und zivilrechtlich abgestimmt werden. Wir rechnen die Varianten für Dich durch und arbeiten dabei eng mit Deinem Notar zusammen.
Eine Alternative zur Schenkung kann auch der Verkauf einer Immobilie an die Kinder gegen zinslose Raten sein. Der Bundesfinanzhof hat 2026 entschieden, dass dabei grundsätzlich weder Schenkungsteuer noch Steuern auf fiktive Zinsen anfallen. Mehr dazu in unserem Beitrag Grundstück an die Kinder verkaufen: zinslose Ratenzahlung ohne Schenkungsteuer.
Pflichten und Fristen im Erbfall
Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, nachdem Du davon erfahren hast. Bei Schenkungen sind Schenker und Beschenkter gleichermaßen zur Anzeige verpflichtet. Unabhängig davon melden Banken, Versicherungen, Gerichte und Notare Erbfälle und Schenkungen direkt an das Finanzamt.
Fordert das Finanzamt Dich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, setzt es eine Frist von mindestens einem Monat. Die Erklärung erfordert eine vollständige Aufstellung und Bewertung des Nachlasses: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen und Versicherungen, aber auch Schulden, Bestattungskosten und andere Nachlassverbindlichkeiten. Wir übernehmen die Erklärung vollständig und prüfen anschließend den Steuerbescheid. Alle Schritte im Überblick findest Du im Ratgeber Erbschaftsteuererklärung. Die gesetzlichen Grundlagen findest Du im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Aktuell: Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 12. und 13. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht mündlich über die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer verhandelt. Auf dem Prüfstand stehen unter anderem die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge, die Steuersätze und die Verschonung von Betriebsvermögen. Eine Entscheidung steht noch aus.
Wie eine Reform aussehen wird, lässt sich heute nicht sicher vorhersagen. Denkbar sind höhere Freibeträge ebenso wie strengere Regeln für Unternehmensvermögen und Immobilien. In der Vergangenheit hat das Gericht beanstandete Regeln meist für eine Übergangszeit weiter gelten lassen. Wer eine Übertragung ohnehin plant, sollte jetzt prüfen lassen, ob sie nach geltendem Recht günstiger ist, und verschiedene Szenarien vergleichen.
Erbschaft- & Schenkungsteuer
Unsere Leistungen im Überblick
Steuerliche Analyse der Vermögenssituation
Steueroptimierte Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen
Nutzung von Freibeträgen und Verschonungsregelungen
Planung der Vermögensübertragung und Nachfolge
Begleitung bei familieninternen Schenkungen
Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
Abstimmung mit Notaren und Rechtsanwälten
Unterstützung bei Testamenten und Erbverträgen aus steuerlicher Sicht
Sensible Beratung im Erbfall
Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist eine emotionale Ausnahmesituation. Gleichzeitig entstehen steuerliche Pflichten, die fristgerecht und korrekt zu erfüllen sind. Als Dein Steuerberater für Erbschaftsteuer unterstützt VKJP Dich bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und begleitet Dich durch alle steuerlichen Fragestellungen, damit Du Dich auf das Wesentliche konzentrieren kannst.
Frühzeitig planen – Steuern sparen
Durch rechtzeitige Gestaltung lassen sich Freibeträge optimal nutzen und Vermögen über Generationen erhalten. VKJP entwickelt gemeinsam mit Dir ein individuelles Konzept, das Deine familiäre und wirtschaftliche Situation berücksichtigt.
Geht es um ein Unternehmen, verbinden wir die Planung mit der Unternehmensnachfolge, bei größeren Vermögen mit der privaten Vermögensplanung. Liegt Vermögen im Ausland oder lebt ein Beteiligter außerhalb Deutschlands, beraten wir Dich auch zu Erbschaft und Schenkung international. Einen Überblick über alle Themen findest Du unter Erben, Schenken & Nachfolge.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Wie viel kann ich meinen Kindern steuerfrei schenken?
Jedes Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten, von beiden Eltern zusammen also 800.000 €. Bei Enkeln sind es 200.000 € je Großelternteil. Ist der Elternteil des Enkels bereits verstorben, steigt der Freibetrag auf 400.000 €.
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Grundsätzlich ja, und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem Du von der Erbschaft erfahren hast. In bestimmten Fällen, etwa bei einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament ohne Immobilien oder Betriebsvermögen im Nachlass, kann die Anzeige entfallen. Im Zweifel solltest Du die Erbschaft anzeigen.
Ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?
Ja, wenn der Verstorbene es selbst bewohnt hat und Du es unverzüglich selbst beziehst und zehn Jahre lang bewohnst. Für Kinder gilt die Befreiung bis zu einer Wohnfläche von 200 m², darüber hinaus ist der Wert anteilig steuerpflichtig. Ziehst Du innerhalb der zehn Jahre aus, entfällt die Befreiung rückwirkend, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit. Alle Details im Ratgeber Elternhaus erben.
Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?
Das Finanzamt bewertet Grundbesitz nach dem Bewertungsgesetz, je nach Objekt im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Die Werte liegen häufig über dem tatsächlichen Marktwert. Mit einem Verkehrswertgutachten lässt sich ein niedrigerer Wert nachweisen.
Was kostet die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung?
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung und hängt vom Wert des Nachlasses und vom Aufwand ab. Wir nennen Dir vorab ein transparentes Angebot. Die Kosten für die Erklärung mindern als Nachlassregelungskosten den steuerpflichtigen Erwerb.
Fällt deutsche Erbschaftsteuer auch auf Vermögen im Ausland an?
Lebt der Erblasser oder der Erbe in Deutschland, ist grundsätzlich das gesamte weltweite Vermögen in Deutschland steuerpflichtig. Eine doppelte Besteuerung wird meist durch Anrechnung der ausländischen Steuer oder durch eines der wenigen Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Mehr dazu unter Erbschaft und Schenkung international.
Was gilt für Lebensgefährten ohne Trauschein?
Unverheiratete Partner fallen in Steuerklasse III und haben nur einen Freibetrag von 20.000 €. Darüber hinaus gelten Steuersätze ab 30 %, und die Steuerbefreiung für das Familienheim greift nicht. Gestaltungen wie Lebensversicherungen über Kreuz oder eine Heirat können die Steuerlast erheblich senken.
Beratungsbedarf zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer?
Lass uns Deine Situation vertraulich besprechen.
